SATZUNG

§ 1 - Name, Sitz, organisatorische Zugehörigkeit, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den “Yunus Emre Genclik“.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer unter der Nummer 10 VR 734 eingetragen.

Der Name lautet dann: “Y.E.G. Hassel 1993 e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen – Hassel.
3. Der Verein ist Mitglied in folgenden Organisationen:
a) Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen) e.V.
b) Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfahlen e.V.

Er erkennt die Satzungen und Ordnungsbestimmungen dieser Organisationen als für sich verbindlich an.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Wesen und Zweck

Der Verein verwirklicht folgende Ziele:

1. Pflege und Förderung des Amateursports und Breitensports, in wechselnden Abteilungen.
2. Er betreibt auch breitensportliches Konditionstraining.
3. Der Verein pflegt die Kameradschaftlichkeit und Geselligkeit.
4. Im Rahmen der obigen Vereinsziele wird die Pflege und Förderung des Jugendsportes gemäß der gesonderten Jugend-Satzung in der jeweils gültigen Fassung betrieben.

Er ist offen für alle, was durch laufende Öffentlichkeitsarbeit ständig verdeutlicht wird.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die oben aufgeführten Ziele des Vereins verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen hiervon sind Aufwandspauschalen für ehrenamtlich Tätige i.S. des § 3 Nr. 26a EStG.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder

2. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und können Funktionen und Ämter im Verein übernehmen.

3. Mitglieder und Nichtmitglieder, deren hervorragende, jahrelange Verdienste um den Sport im Allgemeinen oder um den Verein insbesondere feststehen, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn der Vorstand einen entsprechenden Antrag einbringt. Der Vorstand muss sich vor der Einbringung seines Antrages darüber vergewissern, dass das betreffende Mitglied oder Nichtmitglied bei seiner Wahl die ihm angetragene Ehrenmitgliedschaft annimmt.

Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache in geheimer Wahl. Eine 3/4 – Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ist für die Wahl zum Ehrenmitglied erforderlich.

Stimmenenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses außer Bertacht.

Das Ehrenmitglied hat die Pflichten und Rechte eines Vereinsmitgliedes. Es ist jedoch von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und von Umlagen befreit.

§ 5 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Annahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass der Antragsteller mit der Aufnahme in die
Abteilung die Vereinssatzung und alle Ordnungen des Vereins, insbesondere auch die Abteilungsordnung anerkennt.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Außerachtlassung der Stimmenenthaltungen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen schriftlich bekannt zu geben und zwar ohne Angabe von Gründen.

Der Antragsteller kann die Entscheidung durch Einspruch beim Vereinsvorstand innerhalb eines Monats schriftlich anfechten. Dieser entscheidet nach Anhörung des Antragstellers endgültig.

3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

a) Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung kann mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden.
b) Tod
c) Ausschluss

Einen Ausschluss kann der Vereinsvorstand nach Anhörung des Mitgliedes mit 2/3- Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.

Das betreffende Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch gegen seinen Ausschluss an den Ehrenrat des Vereins erheben. Innerhalt weiterer zwei Wochen nach seiner Einlegung ist dieser Widerspruch zu begründen.

Der Ehrenrat überprüft die Entscheidungsgrundlagen und hört das Mitglied erneut an. Er erhebt gegebenenfalls weitere Beweise. Der Ehrenrat stellt einen Beschluss mit Begründung innerhalb eines Monats nach seiner Entscheidung dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein zu.

Seine Entscheidung ist vorbehaltlich der Überprüfung durch die Gerichte endgültig.